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    Seit längerer Zeit wird über die Erwerbsminderungsrenten diskutiert. Es ging in allen Diskussionen darum, die durchschnittliche Rentenhöhe des Personenkreises der krankheitsbedingt in Rente gehen muss, anzuheben. Ein Notwendigkeit, die von uns seit langem gesehen wird. Mit dem vorgelegten Gesetz wird dem Wunsch vieler Betroffener gefolgt und die Anhebung der Erwerbsminderungsrenten durch eine Ausdehnug der Zurechnungszeit vollzogen. Allerdings soll dies anders als es die BfA DRV-Gemeinschaft sich gewünscht  und auch gefordert hat, erst für Rentenzugänge ab 2018 vollzogen werden.  Die Berücksichtigung der  Bestandsrentner soll - so wird kolportiert- zu teuer sein,  ohne dass die Summe der Mehrkosten für die Berücksichtigung der Altrentner - genannt wird.

     

     Bericht aus dem Parlament

     

    Verlängerte Zurechnungszeit

     

    Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

     

    Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung plant verbesserte Leistungen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Das ist das Ziel eines nun vorgelegten Gesetzentwurfes (18/11926). Dieser sieht konkret vor, dass die sogenannte Zurechnungszeit für Rentenzugänge schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert wird. Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann, wird bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente künftig so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 65 Jahren (bisher 62 Jahre) mit dem bis zur Erwerbsminderung erzielten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Die schrittweise Erhöhung gilt für Rentenneuzugänge ab 2018 und soll 2024 abgeschlossen sein.

     

    Auszug aus den Vorbemerkungen des EM-Leistungsverbesserungsgesetz  

    EM-Leistungsverbesserungsgesetz

    Problem und Ziel

    Jedes Jahr müssen mehr als 170 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen, weil sie krankheitsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner sind in dieser schwierigen Situation vielfach nicht ausreichend abgesichert: Ein erheblicher Teil bezieht Leistungen der Grundsicherung. Hinzu kommt, dass im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge der Fokus oftmals nicht auf der Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos, sondern auf der Absicherung im Alter liegt. Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sind deshalb in besonderem Maß auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich ist und die Beiträge nicht risikoabhängig sind.

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    Lösung

    Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden besser abgesichert, indem die Zurechnungszeit für Rentenzugänge schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert wird. Erwerbsgeminderte werden langfristig so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - drei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten.

    Diese Verlängerung der Zurechnungszeit wird auch in der Alterssicherung der Landwirte eingeführt.

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    A. Alternativen

    Die Abschaffung der Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist abzulehnen. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten stellen sicher, dass Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten hinsichtlich des vorzeitigen Rentenbezugs grundsätzlich gleich behandelt werden. Mit der Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgt eine zielgerichtete und effiziente Verbesserung für den Fall der Erwerbsminderung.

    B. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Durch die bessere Absicherung bei Erwerbsminderung entstehen in der gesetzlichen Rentenversicherung steigende Mehrausgaben. Die Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgt stufenweise für Rentenzugänge ab dem 1. Januar 2018, sodass sich im Zeitverlauf immer mehr Rentenzugänge mit höheren Erwerbsminderungsrenten im Rentenbestand befinden.

    Im Jahr der Einführung ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst geringe Mehrausgaben, die bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2021 auf 140 Millionen Euro ansteigen. Auswirkungen auf den Beitragssatz und auf die Höhe der Bundesmittel, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, sind damit nicht verbunden.

    Durch den sich im Zeitverlauf aufbauenden Rentenbestand mit verbesserten Leistungen steigen die Mehrausgaben längerfristig auf rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und auf rund 3,2 Milliarden Euro im Jahr 2045 an.

    Die Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung führen über höhere Beiträge der Rentnerinnen und Rentner zu Mehreinnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Mehreinnahmen steigen bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2021 auf 23 Millionen Euro in der Krankenversicherung und auf 4 Millionen Euro in der Pflegeversicherung an.

    In der Alterssicherung der Landwirte ergeben sich Mehrausgaben, die bis 2040 nicht über einen einstelligen Millionenbetrag hinausgehen und die nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) im Rahmen der Defizitdeckung vom Bund getragen und im Einzelplan 10 aufgefangen werden.

    Die stufenweisen Verbesserungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Zugangsjahr 2018 führen tendenziell zu Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Höhe.

    Download

    Download vollständiges Gesetz "EM-Leistungsstärkungsgesetz"