12.10.2016·Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2017 beschlossen.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden - wie jedes Jahr - auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.



Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2017 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2015 betrug im Bundesgebiet 2,65 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.


Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2017



Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.975 Euro/Monat (2016: 2.905 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.660 Euro/Monat (2016: 2.520 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich (2016: 50.850 Euro) bzw. 4.350 Euro monatlich (2016: 4.237,50 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.350 Euro/Monat (2016: 6.200 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.700 Euro/Monat (2016: 5.400 Euro/Monat).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2017
 

 



West

Ost



Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbsmessungsgrenze:

allgemeine

Rentenversicherung

6.350€

76.200€

5.700€

68.400€

Beitragsbemessungsgrenze:

knappschaftliche

Rentenversicherung

7.850€

94.200€

7.000€

84.000€

Beitragsbemessungsgrenze:

Arbeitslosenversicherung

6.350€

76.200€

5.700€

68.400€

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.800€

57.600€

4.800€

57.600€

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.350€

52.200€

4.350€

52.200€

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.975€*

35.700€*

2.660€

31.920€

vorläufiges

Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

37.103€

*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

© BMAS

 

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